Tennis & Glasschaden

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Mit der Frage, ob ein Hobbysportler für einen während eines Spiels verursachten Schaden haftet, hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

Quelle Bundesgerichtshof, Urteil 02.02.2022 [Aktenzeichen XII ZR 46/21]

Wer haftet für zerbrochene Scheiben?

Die Betreiberin einer Tennishalle hatte einen Freizeitsportler verklagt, der dort regelmäßig einen Tennisplatz gemietet hatte. Die seitliche Außenlinie des gemieteten Platzes verläuft im Abstand von 2,50 m zur Außenwand der Halle und ist gänzlich mit großformatigen Fenstern verglast. Während eines Spiels war der Sportler gegen eine der Glasscheiben geprallt, die dadurch zerbrach. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Spielers nur einen Teil des Schadens ersetzt hatte, verlangte die Tennishallenbetreiberin von dem Spieler die restlichen Reparaturkosten und den ihr zwischenzeitlich entgangenen Gewinn.

Während der Spieler in den Vorinstanzen noch Erfolg hatte, ist der BGH zu einem anderen Ergebnis gelangt. Dem Spieler könne zwar kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation angelastet werden. Eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet habe, könne er aber dennoch zu vertreten haben. Die Vorinstanz muss nun erneut über das Verschulden des Spielers urteilen, da der BGH deren Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Für das weitere Verfahren hat der BGH jedoch darauf hingewiesen, dass auch zu prüfen ist, ob eine Fensterverglasung für eine Tennishalle zugelassen ist und inwieweit ein Mitverschulden der Klägerin besteht.