Stiftungssatzung & Vorstandvertretungsmacht

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.04.2021 [Aktenzeichen III ZR 139/20] ist u.a. in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 86 Satz1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 86 Satz1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht.

Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt. Einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen "Gemeinnützigkeit" bedarf es dabei grundsätzlich nicht.

 

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