Stiftungsgeschäft & notarielle Form

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Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 05.08.2019 (Aktenzeichen 2 Wx 220/19 2 Wx 227-229/19) entschieden, dass eine in einem Stiftungsgeschäft übernommene Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum der notariellen Beurkundung nach § 311 b Abs. 1 BGB bedarf, weshalb das privatschriftliche Stiftungsgeschäft und die notariell beurkundete Auflassung für die Eigentumsänderung im Grundbuch nicht genügen.
Das OLG Schleswig vertritt die Auffassung, dass die reine Schriftform des § 81 BGB auch bei Einbringung von Grundstücken genügen können soll (OLG Schleswig, Beschluss vom 01. 08.1995, Aktenzeichen 9 W 50/95).
Es scheint daher ratsam, bei einem Stiftungsgeschäft mit der Verpflichtung der Übertragung von Immobilen eine notarielle Beurkundung vornehmen zu lassen.

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