Stiftungsaufsicht & Herausgabe Unterlagen
Datum:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarland (OVG) vom 15.01.2021 [Aktenzeichen 2 B 365/20] ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:
1. Die Anordnung der Herausgabe aller Stiftungsunterlagen (seit 2007) ist von der Befugnis der Stiftungsbehörde, sich über einzelne Angelegenheit zu unterrichten, nicht gedeckt.
2. Der Schutz der Stiftung rechtfertigt eine Aufsichtsmaßnahme nur, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für ein satzungs- oder gesetzwidriges Verhalten der Stiftungsorgane bestehen.
3. Eine andere Ermessenvorschrift kann bei fehlender Ausübung des Ermessens nicht im Nachhinein als Rechtsgrundlage für eine Herausgabeanordnung herangezogen werden.
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