Steuerpflichten & Zwangsmittel

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Wenn Steuererklärungen nicht abgegeben oder Auskünfte nicht erteilt werden, darf das Finanzamt Zwangsmittel einsetzen, um ein bestimmtes Verhalten des Steuerzahlers zu erzwingen. Das wichtigste Zwangsmittel ist das Zwangsgeld. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich kürzlich ausführlich zur Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln geäußert.

Quelle   BayLfSt, Verfügung 10.11.2022 [Aktenzeichen S 0560.2.1-1/25 St43].

Dem Vereinsvorstand können Zwangsmittel angedroht werden

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln kann sowohl gegenüber einem Verein als auch gegenüber dem Vorstand, der die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen hat, erfolgen. Das Finanzamt soll nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, ob das Zwangsgeldverfahren gegen den Verein oder den Vorstand durchzuführen ist.

Das Zwangsgeld muss seiner Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und zu dem steuerlichen Ergebnis der zu erzwingenden Handlung stehen. Es darf auch dann noch androht und festgesetzt werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen schon geschätzt worden sind. Denn die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen. Werden mehrere Zwangsgelder verhängt, ist die Gesamtsumme an der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu orientieren. Jedes einzelne Zwangsgeld darf bis zu 25.000 € betragen.

Hinweis   Das Finanzamt muss die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsmittels schriftlich vornehmen. Darüber hinaus muss das Schreiben die verlangte Handlung und die Rechtsgrundlage, auf die sich das Verlangen des Finanzamts stützt, erkennen lassen. Fehlt es hieran, können Sie den Bescheid angreifen.