Steuererklärung & Verspätungszuschläge

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Wird eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, gibt es hinsichtlich der Verspätungszuschläge seit dem Veranlagungsjahr 2018 strengere Regelungen. Früher konnte das Finanzamt noch im Rahmen seines Ermessens darüber entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob das Finanzamt nun tatsächlich keinen Spielraum mehr hat.

Quelle   FG Schleswig-Holstein, Urteil 17.05.2023 [Aktenzeichen 5 K 145/22].

Vermeiden Sie Verspätungszuschläge!

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Kläger am 02.06.2022 an die Abgabe der Steuererklärung 2019 erinnert, und zwar bis zum 08.07.2022. Dabei wurde auch auf einen Verspätungszuschlag hingewiesen. Die Kläger reichten die Steuererklärungen 2018 und 2019 am 07.07.2022 ein. Die Erklärungen wurden antragsgemäß veranlagt. Für beide Jahre wurde jeweils ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Die Kläger beantragten deren Aufhebung. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Verspätung sei nicht entschuldbar gewesen.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge war rechtmäßig. Die Kläger seien gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 abzugeben, was erst verspätet geschehen sei. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei im Streitfall keine Ermessensentscheidung gewesen. Das Finanzamt war laut FG per Gesetz verpflichtet, für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 jeweils einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Von der Festsetzung ist nur abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Die Kläger konnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Abgabepflicht für sie nicht erkennbar gewesen sei. Denn nicht das Schreiben des Finanzamts hatte die Erklärungspflicht ausgelöst, sondern vielmehr die gesetzliche Regelung.