Sportliche Veranstaltungen & bezahlte Sportler II

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Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.

Quelle BFH Beschluss 03.08.2022 [Aktenzeichen XI R 11/19].

Zweckbetrieb Sport: Wie muss der Nachweis bei der 450-Euro-Grenze erfolgen?

Für eine pauschale Abrechnung des Aufwendungsersatzes muss der Verein nachweisen, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist. Die pauschale Grenze von 450 Euro ist eine bloße Verwaltungsregelung und kann nicht ohne Nachweise überschritten werden.

Sportliche Veranstaltungen können nach § 67a Abgabenordnung (AO) in zwei Fällen ein Zweckbetrieb sein:

  • Die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen sind nicht höher als 45.000 Euro pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.
  • Die Einnahmen überschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet (d.h. zum Zweckbetrieb optiert). Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.

„Aufwandsentschädigungen“ gelten nach § 67a Abs. 3 AO nicht als Bezahlung der Sportler. Gesetzlich ist aber nicht geregelt, wann und wie hier ein Nachweis erfolgen muss.

Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze von 450 Euro im Monatsdurchschnitt festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (Anwendungserlass zur AO, Ziffer 32 zu § 67a).

Der BFH stellt klar, dass das eine bloße Verwaltungsregelung ist. § 67a Abs. 3 Satz 1 AO definiere den Begriff der Aufwandsentschädigung nicht. Aus der Vorschrift ergibt sich unmittelbar nur, dass die zweckbetriebsunschädliche Aufwandsentschädigung von zweckbetriebsschädlichen Vergütungen oder anderen Vorteilen abzugrenzen ist, wobei der konkrete Aufwand jedes einzelnen Sportlers maßgeblich ist. Der Aufwandsentschädigung in diesem Sinne ist es immanent, dass sie nur einen tatsächlichen Aufwand entschädigen soll. Dementsprechend darf die Aufwandsentschädigung nicht über den tatsächlichen Aufwand hinausgehen und unter "Vergütung" i.S. des § 67a Abs. 3 AO sind sämtliche Leistungen in Geld zu verstehen.

Wenn nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, kann eine pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz nicht genügen. Denn § 67a Abs. 3 Satz 1 AO enthält keine gesetzliche Pauschalierungsregelung.

Fazit Überschreiten Zahlungen die 450-Euro-Grenze, muss der Verein zumindest im Groben nachweisen, dass die gezahlten Beträge den tatsächlichen Aufwand nicht überstiegen.