Sponsoring & Aufrufe zum Anschauen von Videos

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Eine besondere Form des Sponsorings sind Aufrufe von gemeinnützigen Einrichtungen, Videos oder Streams eines Unternehmens anzuschauen, die dafür Zahlungen an die Einrichtung leisten. So erhöht sich die Zahl der „Views“ und damit das Ranking des Videos auf den einschlägigen Plattformen.

Quelle   FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben 08.05.2023 [Aktenzeichen VI 3510 - S 7100 – 767].

Zahlungen für das Anschauen von Videos sind keine Spenden

Zahlungen, die die Unternehmen dafür an die gemeinnützige Einrichtung leisten, sind keine Spenden. Das gilt auch, wenn es darüber keine Vereinbarung gab, die Zahlungen also freiwillig erfolgten. Das stellt das Finanzministerium Schleswig-Holstein klar.

Hinweis   Es darf also auf keinen Fall eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Offen lässt das Finanzministerium aber, ob die Zahlungen bei der gemeinnützigen Einrichtung auch ertrags- und umsatzsteuerpflichtig sind. Grundsätzlich könnte es sich nämlich um ein sogenanntes passives Sponsoring handeln, bei dem der Zahlungsempfänger auf den Sponsor lediglich hinweist.
Weil der Hinweis aber regelmäßig durch Verlinkung erfolgen wird, handelt es sich um eine konkrete Werbung, die nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden muss und dann auch umsatzsteuerbar ist.

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