Spenden & steuerpflichtiger wGb II

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

1. Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten.

2. Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.

Quelle   BFH Urteil 13.07.2022 [Aktenzeichen I R 52/20].

Wie eine Spende von einer verdeckten Einlage abzugrenzen ist

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob Zuwendungen eines Vereins an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden berücksichtigt werden können.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung die Wissenschaft und Forschung fördert. Neben seinem ideellen Bereich unterhält er einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Aus diesem Betrieb leistete er Spenden an seine gemeinnützige Tochter-GmbH (gGmbH), an der er zu 90 % beteiligt ist. Die gGmbH hatte unmittelbar nach Zufluss der Zuwendungen noch am selben Tag Spendenbescheinigungen ausgestellt. Das Finanzamt beurteilte diese Zuwendungen jedoch nicht als Spenden, sondern als verdeckte Einlagen, weil die Zahlungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen seien.

Hinweis Wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Tochtergesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte, ist eine verdeckte Einlage anzunehmen. Diese mindert nicht den Gewinn, sondern erhöht nur den Beteiligungswert.

Der BFH ist zu einem anderen Ergebnis gekommen und hat einen teilweisen Spendenabzug zugelassen (bis zu 20 % des Einkommens oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter). Eine abziehbare Spende liege vor, wenn das Motiv der Muttergesellschaft die Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der gGmbH sei.

Eine Spende an eine Tochtergesellschaft könne zwar eine verdeckte Einlage sein, dazu sei aber anhand eines Fremdvergleichs zu beurteilen, ob die Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Weitere Maßstäbe für die Abgrenzung von Spende und verdeckter Einlage gebe es nicht. Daher ließ der BFH den Finanzierungsbedarf der Tochter-GmbH und den Umstand, dass der Verein an andere Organisationen keine nennenswerten Spenden geleistet hatte, bei der Bewertung der Zuwendungen außer Acht.