Spenden & Sitz in Drittstaaten
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Spenden an steuerbegünstigte Vereine oder Stiftungen in der EU oder im EWR sind als Sonderausgaben abziehbar. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch Spenden an eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz als Sonderausgaben anerkannt werden können
Quelle FG München, Urteil 31.03.2022 [Aktenzeichen 10 K 1766/20]
Kein Spendenabzug bei Zuwendungsempfängern mit Sitz in Drittstaaten
Der Kläger war Alleinerbe einer großzügigen Dame, die noch zu Lebzeiten einer Stiftung mit Sitz in der Schweiz größere Summen zugewendet hatte. Die Stiftung war nach schweizerischem Recht steuerbefreit, da der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter ausgerichtet war und die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgte. Diese Spenden wollte der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen seiner Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigen lassen. Er berief sich auf die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, in deren Anwendungsbereich auch Spenden fielen.
Sowohl das Finanzamt als auch das FG sahen keinen Spielraum für eine steuerliche Berücksichtigung der Spenden. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei, dass die Spende an eine in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat belegene steuerbegünstigte Körperschaft geleistet werde. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger sei eine weitere Voraussetzung, dass deren Sitzstaat Amtshilfe leiste.
Hinweis Verwirklicht der Zuwendungsempfänger die steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland, setzt der Abzug von Auslandsspenden einen Inlandsbezug voraus. Entweder müssen natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers muss neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können.
Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in „Drittstaaten“ (das sind Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören) seien nach dem Gesetz vom Abzug ausgeschlossen. Die Schweiz sei weder ein EU-Mitgliedstaat noch ein EWR-Staat, sondern ein Drittstaat. Daher konnten die Spenden laut FG nicht anerkannt werden.