Spenden & Bilderschenkungen

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Das Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zum Thema „Bilderschenkungen eines Kunstmalers an ein Museum nicht steuerwirksam“ ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

1. Werke eines Künstlers sind dessen notwendiges Betriebsvermögen. Ausnahmen von dieser tatsächlichen Vermutung bedürfen einer nachvollziehbaren Dokumentation schon bei der Schaffung des Werkes.(Rn.21)
2. Die Spende eines Werkes aus dem Betriebsvermögen eines Künstlers an eine gemeinnützige Organisation hat beim Künstler keine einkommensmindernde Wirkung, weil der Sonderausgabe in gleicher Höhe eine gewinnerhöhende Entnahme bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gegenübersteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Künstler seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.(Rn.24) (Rn.30)
3. Die Zuwendungsbestätigung der gemeinnützigen Organisation hat weder für den Wert des gespendeten Werkes noch für die Frage, ob es aus dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen des Künstlers stammt, Bindungswirkung. (Rn.29)

Quelle  FG Berlin-Brandenburg Urteil 30.03.2022 [Aktenzeichen 16 K 2215/20].

Weitere Informationen zum Thema Spenden finden Sie unter www.gem-gruppe.de/download/Spendenbestätigungen

Stammt eine Sachspende aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen?

Geld- oder Sachspenden sind Vereinen immer willkommen. Bei einer Sachspende muss deren Wert beziffert werden. In der Regel ist hier der Markt- oder Verkehrswert anzusetzen. Die Sache kann jedoch kompliziert werden, wenn es sich nicht um typische Gegenstände handelt, deren Wert sofort erkennbar ist. Das FG hat sich mit der Bewertung selbsterstellter Bilder, die ein Kunstmaler verschiedenen gemeinnützigen Einrichtungen gespendet hatte, auseinandergesetzt.

Auf den Zuwendungsbestätigungen der Spendenempfänger war jeweils angegeben, dass die Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen des Künstlers stammten. Das Finanzamt beurteilte die Spenden demgegenüber als Entnahmen aus dem Betriebsvermögen und berücksichtigte sie daher gewinnerhöhend. Der spendable Künstler klagte gegen diese Erhöhung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit - aber ohne Erfolg.

Das FG ordnete die gespendeten Bilder ebenfalls dem (notwendigen) Betriebsvermögen zu. Dass ein Bild dem Privatvermögen hätte zugeordnet werden müssen oder auch nur können, sei nicht nachvollziehbar. Dies sei bei einem Maler, zu dessen Hauptberuf gerade das Erstellen solcher Bilder gehöre, kaum denkbar. Selbsterstellte Bilder eines Kunstmalers seien schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines darstellenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt. Laut FG konnte der Künstler bei keinem der gespendeten Bilder nachweisen, dass er dieses nur für private Zwecke erstellt hätte. Auch die fehlende Buchung von Entnahmen bezüglich der angeblich „privat gemalten“ Bilder hinsichtlich der entsprechenden Farben, Leinwände etc. spreche für eine grundsätzliche Zugehörigkeit der erstellten Bilder zum Betriebsvermögen.