Spenden & Hundepension

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Urteil vom 16.03.2021 [Aktenzeichen 37/19] Klarstellungen getroffen:

1. Wie konkret darf die Zweckbindung bei einer Spende sein?

2. Kann eine als Sachspende ausgewiesene Geldspende abzugsfähig sein?

3. Spenden & Hundeverein


Lesen Sie den gesamten Artikel der Ausgabe 18/2021 aus dem Newsletter „Vereinsinfobrief".

 

 

 

Als Sachspende ausgewiesene Geldspende kann abzugsfähig sein

Stellt eine gemeinnützige Einrichtung eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende aus, obwohl tatsächlich eine Geldspende vorlag, entfällt nicht zwingend der Spendenabzug. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Im entschiedenen Fall hatte eine Frau eine Spende an ein Tierheim geleistet, mit dem die Unterbringungskosten eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension finanziert werden sollten. Die Spenderin hatte das Geld direkt an die Tierpension übergeben, weswegen der Verein für die dafür erbrachte Leistung fälschlicherweise eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende ausgestellt hatte.

Gegenstand der Spende war aber so der BFH die Übernahme einer in Geld zu erfüllenden Forderung. Dabei handelt es sich nicht um eine Sachzuwendung, sondern um eine Geldzuwendung. Dass der Verein im konkreten Fall eine Zuwendungsbestätigung für eine Sachspende (nach amtlichem Mustertext) ausgestellt hatte, führt für den BFH aber nicht zum Ausschluss des Spendenabzugs. Die Bescheinigung enthielt nämlich alle erforderlichen Angaben insbesondere also die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbegünstigten Status des Spendenempfängers und den Zeitpunkt der Zuwendung. Das sind alle Angaben, die für den Abzug einer Geldspende wesentlich sind.

Wichtig                Zweck der Unterscheidung zwischen Geld- und Sachzuwendungsbestätigungen ist, dass die bei einer Sachzuwendung geltenden besonderen Anforderungen nach § 10b Abs. 3 S. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz überprüft werden können. Das betrifft vor allem die Wertermittlung. Bei einer Geldspende kommt es darauf nicht an.