Spenden & ausländische Organisationen 2025

Datum:

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat die Neuerungen beim Verfahren zur Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nach § 10b EStG zusammengefasst.

Quelle FinMin Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025.

Wann Zuwendungen an ausländische Organisationen anerkannt werden

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen geäußert und Informationen zum Verfahren veröffentlicht.

Bis einschließlich 2024 galt folgende Rechtslage: Bei Zuwendungen an ausländische Organisationen musste der Zuwendende die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachweisen. Hierzu waren auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit (z.B. Satzung, Tätigkeits- oder Kassenbericht) einzureichen.

Ab 2025 entlastet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Finanzämter von der Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen bei Zuwendungen an ausländische Zuwendungsempfänger. Für die Berücksichtigung der Zuwendung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist vom Zuwendungsempfänger eine Zuwendungsbestätigung erforderlich.

Ausländische Zuwendungsempfänger dürfen seit dem 01.01.2025 Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind. Die Prüfung zur Aufnahme in das ZER übernimmt - ausschließlich für diese Fälle - das BZSt. Der Antrag auf Aufnahme in das ZER kann online beim BZSt gestellt werden.

Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen ausländischer Empfänger ist nunmehr lediglich zu prüfen, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Nur wenn ein Eintrag vorliegt, kann die Zuwendung berücksichtigt werden.

Hinweis Auch Ihr Verein sollte im ZER eingetragen sein. Ob das der Fall ist und alle genannten Angaben korrekt sind, können Sie unter https://zer.bzst.de prüfen.

Nutzen Sie den Eintrag auch für Ihre Öffentlichkeitsarbeit: In Ihren Veröffentlichungen sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie im ZER verzeichnet und berechtigt sind, Spenden entgegenzunehmen.