Sozialversicherung & Stiftungsvorstand II

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Sie können Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung zahlen, sofern Ihre Satzung dies vorsieht. Eine solche Vergütung kann der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) zeigt, dass ein erhebliches Haftungsrisiko bestehen kann.

Quelle   Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 25.01.2022 [Aktenzeichen L 1 BA 28/19]

Denken Sie bei Vorstandsvergütungen an die Sozialversicherung!

Im Urteilsfall hatte die Rentenversicherung für Zahlungen an die Vorstandsmitglieder Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von gut 30.000 EUR nachgefordert. Die dagegen gerichtete Klage der Stiftung blieb erfolglos. Das LSG hat die Versicherungs- und Umlagepflicht der Vorstandsmitglieder bestätigt.

Hinweis   Für Vorstandsmitglieder von Stiftungen gelten dieselben rechtlichen Regelungen wie für Vereinsvorstände.

Im Urteilsfall hatten die Vorstandsmitglieder neben ihrem Amt auch Hausverwaltungstätigkeiten ausgeübt. Die Klägerin hatte nur auf die für die Hausverwaltungstätigkeiten gezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge entrichtet, nicht aber für die Vorstandsvergütungen. Die Vorstandsvergütungen wurden jeweils am Jahresende in einer Summe ausgezahlt; schriftliche Dienstverträge lagen nicht vor.

Das LSG hat die Nachforderung als rechtmäßig eingestuft, da eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Die Vorstandsmitglieder hätten eine Tätigkeit nach Weisungen ausgeübt und seien in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert gewesen. Das Fehlen schriftlicher Verträge habe für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung keine Bedeutung. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit könne auch vorliegen, wenn die Verwaltungsgeschäfte einem Vorstandsmitglied allein durch Satzung übertragen worden seien. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch nicht, wenn ein Vorstandsmitglied durch ein doppeltes Stimmrecht Vorstandsbeschlüsse blockieren könne und es auch kein den Vorstand kontrollierendes weiteres Organ der Stiftung gebe. Für eine Beschäftigung sprach schließlich auch der Umstand, dass jährlich eine feste Vergütung gezahlt wurde.