Sozialversicherung & Stiftungsvorstand

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Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2021 [Aktenzeichen B12 R15/19R] ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

1. Hat ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert.

2. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließendes unentgeltliches Ehrenamt liegt nicht vor, wenn eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes gezahlt wird und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamtspauschale gleichkommt.

 

Weitere Informationen zum Thema Status­feststellungs­verfahren finden Sie unter https://www.gem-gruppe.de/download/statusfeststellungsverfahren.