Sozialversicherung & Pflegemutter
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Eine vom Träger der Jugendhilfe beauftragte Pflegemutter nimmt ihre Tätigkeit im sozialrechtlichen Sinne ehrenamtlich wahr, solange nicht besondere Umstände für eine verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit sprechen. Ein solcher Umstand ist namentlich die Höhe der ihr dafür gewährten finanziellen Anerkennung. So lässt sich ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) zusammenfassen.
Quelle LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil 07.09.2022 [Aktenzeichen L 2 BA 6/22].
Kann finanzielle Anerkennung eine verdeckte Entlohnung sein?
Im Urteilsfall hatte die Klägerin mit dem Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung über die vorübergehende Aufnahme minderjähriger Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren geschlossen. Der Träger zahlte ihr auch ohne die Zuweisung von Pflegekindern ein heilpädagogisches Pflegekindergeld von zunächst monatlich 305 €. Bei der Aufnahme von Kindern erhielt sie zusätzlich ein Pflegekindergeld, abgestuft nach deren Alter, zwischen 473 € und 628 € sowie darüber hinaus 440 € pro Monat, die die Kosten der Erziehung abdecken sollten.
Die Klägerin war der Ansicht, dass ihre Tätigkeit als Pflegemutter bei dem Träger sozialversicherungspflichtig ist, und begehrte die entsprechende Feststellung auf dem Klageweg. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG hielt die Berufung der Klägerin für unbegründet. Nach Ansicht der Richter handelte es sich hier um eine pauschale Aufwandsentschädigung und nicht um eine (verdeckte) Entlohnung. Die Zahlungen hätten vorrangig dem Zweck gedient, die durch die Pflege verursachten Kosten abzudecken, und nur untergeordnet, eine Entschädigung für den Erziehungsaufwand zu leisten. Auch die Höhe der Zahlungen lege eine (verdeckte) Vergütung nicht nahe, da diese mit 21 € pro Tag und Kind weit unter dem Tariflohn bzw. Mindestlohn abhängig beschäftigter Kräfte gelegen habe. Die Zahlungen hätten mithin lediglich eine gewisse finanzielle Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit bewirkt, jedoch kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet.
Hinweis Das LSG verwies ergänzend auf die steuerliche Bewertung. Danach wird eine Erwerbstätigkeit bei Pflegetätigkeiten erst bei einer Anzahl von sieben Kindern vermutet.
Der Umstand, dass Absprachen zwischen der Klägerin und Mitarbeitern des Trägers erfolgt seien, sei der Struktur der Tätigkeit geschuldet gewesen und auch ehrenamtlicher Tätigkeit nicht fremd. Zudem lag keine Eingliederung der Klägerin in den Betrieb des Trägers vor.