Sozialversicherung & Ordner- und Wachpersonal

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Das Urteil des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) vom 26.01.2023 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

Personen, die im Auftrag Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen, insbesondere Fußballspielen und Festivals, verrichten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet haben und nicht über den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung iVm. der Bewachungsverordnung verfügen. Der Auftraggeber hat als Arbeitgeber dieser Personen seiner Aufzeichnungspflicht nachzukommen und Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Quelle   LSG Sachsen-Anhalt, Urteil 26.01.2023 [Aktenzeichen L 3 BA 6/19].