Sozialversicherung & Garantiesummen

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Die Zeiten, in denen talentierte Fußballspieler nur aus Spaß am Sport gegen den Ball treten, sind ab einer gewissen Ligazugehörigkeit vorbei. Wird Geld gezahlt, fallen in der Regel auch Sozialversicherungsbeiträge an. Dass an diesem Umstand nichts zu ändern ist, zeigt ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG).

Quelle   BSG, Beschluss 06.04.2022 [Aktenzeichen B 12 R 31/21 B]

Wann ein Fußballspieler abhängig beschäftigt ist

Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der Rentenversicherungsträger den Kläger, einen Fußballverein, für den Einsatz eines Fußballspielers zu einer Nachzahlung von fast 9.500 € verpflichtet. Die Klage gegen den Beitragsbescheid blieb in den Vorinstanzen erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen. Daraufhin erhob der Verein Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - ohne Erfolg, denn das BSG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Laut BSG stand der Fußballspieler zu dem Verein in einem sozialversicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Nach einer wertenden Betrachtung des Gesamtbilds der Tätigkeit hätten der Verein und der Spieler mit dessen Einsatz wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dem Spieler sei vertraglich eine Garantiesumme von monatlich mindestens 800 € zugesichert worden. Ein konkreter finanzieller Aufwand (z.B. in Form von Fahrtkosten) habe damit nicht korrespondiert. Als Gegenleistung habe sich der Spieler zu intensiver Mitarbeit nach Maßgabe der Anordnungen des Trainers verpflichtet. Um unter anderem eine unentschuldigte Verspätung oder eine Nichtteilnahme an Trainings- und Spielterminen zu sanktionieren, habe es einen „Strafkatalog“ gegeben. Danach sei eine Geldbuße an die Mannschaftskasse zu zahlen gewesen.

Der Verein könne sich weder auf fehlende Beanstandungen in früheren Betriebsprüfungen noch auf Verjährung berufen, da er der Rentenversicherung die Beiträge vorsätzlich vorenthalten habe. Der Vereinsvorsitzende habe die Entgeltverhandlungen mit dem Spieler geführt und einen Spielervertrag unterzeichnet, in dem ausdrücklich von einem „Arbeitsverhältnis als Spieler“ die Rede sei. Zudem habe er unter fehlerhafter Angabe eines monatlichen Entgelts in Höhe von 150 € für die Anmeldung des Spielers bei der Minijobzen­trale gesorgt.

Der Vereinsvorsitzende hatte sich darüber hinaus beim Finanzamt erkundigt, ob der Verein den Spielern ein „leistungsorientiertes Kilometergeld“ gewähren dürfe. Dieses erteilte ihm daraufhin die Auskunft, dass eine Fahrtkostenerstattung nur bis zu 30 Cent pro Kilometer steuerfrei möglich sei. Aus dieser Nachfrage beim Finanzamt hatte bereits die Vorinstanz geschlossen, dass der Vereinsvorsitzenden die rechtliche Ausgangslage klar erkannt habe: Der Verein könne nicht einfach nach Belieben Geldzahlungen an die Spieler erbringen, wenn er kein Beschäftigungsverhältnis mit daran anknüpfenden Verpflichtungen zur Abführung von Lohnsteuer- und Beitragszahlungen habe begründen wollen.

Hinweis   Vermeiden Sie Nachzahlungen und schlimmstenfalls sogar Strafverfahren, indem Sie die Frage der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht im Vorfeld fachkundig prüfen lassen!