Sozialversicherung & Fitnesstrainer
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Eine Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht (LSG) zu Trainern im Fitnessstudio zeigt, dass Trainer, die Anlagen und Geräte des Vereins nutzen, regelmäßig nicht selbstständig tätig sind.
Quelle Bayerisches LSG, Urteil 18.08.2023 [Aktenzeichen L 7 BA 72/23 B ER].
Trainer auf Anlagen des Vereins sind meist nicht selbstständig
Der Fall betraf ein Fitnessstudio, das seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse anbot. Diverse Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anboten. Sie stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.
Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach. Das LSG bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung.
Einbindung in die Arbeitsorganisation
Als gewichtigen Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung wertete das LSG, dass alle Trainer im Rahmen der von Fitnessstudie vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig waren. Wesentliche unternehmerische Gestaltungsspielräume blieben ihnen nicht. Im Wesentlichen hatten sie ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stunden-/Minutensatz verwertet.
Die Trainer hatten faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten, ob und wo sie den Kurs anboten. Das – so das LSG – galt umso mehr, als sie auch über keine eigenen alternativen Räumlichkeiten verfügten. Hier stellt das Gericht klar: Die bloße abstrakte Möglichkeit, den Kurs woanders stattfinden zu lassen, ist nicht prägend für das Auftragsverhältnis und fällt somit bei der Gesamtabwägung nicht entscheidend ins Gewicht.
Unternehmerisches Risiko
Ein Unternehmerrisiko konnte das LSG ebenfalls nicht erkennen. Zwar gab es eine Vereinbarung über Provisionszahlungen. Solche wurden aber im betreffenden Zeitraum nicht abgerechnet. Die Vergütung erfolgte allein nach Stunden. Provisionszahlungen waren somit nicht prägend für das Auftragsverhältnis.
Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber und werbendes Auftreten auf dem Markt
Ebenfalls nicht näher in die Bewertung einbezogen hat das LSG, dass die Trainer für eine Vielzahl von Auftraggebern im Bereich der Fitnessbranche und anderen Betriebsfeldern tätig waren und teils selbst werbend auftraten. So hatte eine Trainerin Promotionsveranstaltungen außerhalb der Räume des Fitnessstudios zur Kundengewinnung durchgeführt, wie z.B. in Einkaufszentren.
Entgegen der häufigen Meinung bewertet die Rechtsprechung ein solches Auftreten auf dem Markt als allenfalls nachrangiges Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit.
Fazit
Die genannten Bedingungen dürften für die meisten Trainer und Kursleiter in Sportvereinen gelten:
- Sie sind auf die Nutzung der Hallen, Plätze und Sportgeräte des Vereins angewiesen.
- Sie müssen sich in einen festen Belegungsplan einordnen, den der Verein vorgibt.
- Sie haben keinen Einfluss auf die Zahl der Teilnehmer und die Vergütungshöhe und tragen damit kein relevantes unternehmerisches Risiko.
Das Urteil des LSG zeigt, dass die typischen Auftragsverhältnisse der Vereine mit ihren Trainern meist keine selbstständige Tätigkeit zulassen. Es kommt zudem immer auf die Gesamtverhältnisse an. Einzelne Merkmale, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, sind also nicht ausschlaggebend.
Dass die Trainer – was fast immer der Fall ist – nicht über eigenen Trainingsstätten verfügen, muss dann kein ausschlaggebendes Kriterium für eine abhängige Tätigkeit sein.