Sozialversicherung & Familienhelfer

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Wenn es in Familien zu Problemen kommt, können unterstützend Familienhelfer zum Einsatz kommen, die eine Vergütung erhalten. Hierbei sollten Sie immer die Frage der Sozialversicherungspflicht klären. Eine hilfreiche Entscheidung hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) getroffen.

Quelle   LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil 17.03.2023 [Aktenzeichen L 2 BA 38/21].

Bei Familienhelfern kann der Stundensatz entscheidend sein

Im Urteilsfall hatte ein Träger der Jugendhilfe Familienhelfer beauftragt. Die Beauftragung erfolgte derart, dass das Jugendamt jeweils den Unterstützungsbedarf ermittelte und die Helfer daraufhin in den Familien eingesetzt wurden. Ihre Tätigkeit wurde mit 48 €/Stunde vergütet.

Das LSG hat die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorlag, verneint. Eine Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einer Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliege. Eine selbständige Tätigkeit kennzeichneten demgegenüber vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Laut LSG war unter anderem entscheidend, dass der Träger mit den Helfern keine Rahmenvereinbarungen geschlossen hatte, die diese vorab zur Übernahme einzelner Beistandschaften verpflichtet hätten. Eine entsprechende Verpflichtung wurde nur im Einzelfall begründet. Zudem sei die rechtliche Struktur der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen gewesen, die die Gesamtverantwortung für die Erbringung von Hilfen zur Erziehung dem Träger der Jugendhilfe zuweise. Auch seien den Familienhelfern keine konkreten Weisungen erteilt worden. Die Verpflichtung zur Abgabe von Berichten sei auch im Rahmen selbständiger Dienstleistungen üblich.

Schließlich habe auch die Höhe des Stundensatzes der Familienhelfer für eine selbständige Tätigkeit gesprochen. Liege das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lasse es dadurch Eigenvorsorge zu, sei dies ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit.