Sozialversicherung & Vorstandsmitglieder

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Das Sozialgericht (SG) Berlin bestätigt die herrschende Rechtsprechung, nach der Vorstandsmitglieder eines Vereins regelmäßig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind, wenn eine Vergütung bezahlt wird, die über einen bloßen Aufwandsersatz hinausgeht.

Quelle   SG Berlin, Urteil 14.02.2025 [Aktenzeichen S 221 BA 18/23].

Zusätzliche manuelle Nachweise

Das SG nennt als ausschlaggebende Kriterien:

  • Der Vorstand ist im Rahmen der organschaftlichen Struktur weisungsabhängig, weil er nach Vereinsrecht den Weisungen der Mitgliederversammlung unterliegt.
  • Eine Weisungsbindung besteht auch, weil er als Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstands von diesem Weisungen erhalten kann. Er ist deswegen nicht vergleichbar einem GmbH-Geschäftsführer im "eigenen" Unternehmen, sondern fremdbestimmt tätig.
  • Dabei kommt es nicht darauf an, dass Vorstand und Mitgliederversammlung von diesem Weisungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch machen.
  • Dass Satzung und BGB eine ehrenamtliche Tätigkeit unterlegen, spielt keine Rolle, wenn tatsächlich eine Vergütung bezahlt wird, die über einen bloßen Aufwandsersatz hinausgeht.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein Vorstandsmitglied rein repräsentative Aufgaben hat und nicht weiter in die Organisationsstruktur des Vereins eingliedert ist.

Ein pauschal gewährter monatlicher „Aufwandsersatz“ ist ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt, wenn dessen Höhe auf eine Erwerbsabsicht schließen lässt. Das entschied das SG Berlin beim Vorstandsmitglied eines Berufsverbands, der eine monatliche Zahlung von 11.850 Euro erhielt.

Bei so hohen Zahlungen liegt nach Auffassung des Gerichts eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken vor. Dass die Zuwendungen eine Entschädigung für Verdienstausfall darstellen sollten, spricht nicht gegen eine Erwerbsabsicht. Finanzielle Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände können ebenso wie ein Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall und eine gewisse Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit sozialversicherungsfrei sein. Die unentgeltliche Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks muss objektiv erkennbar vorliegen. Davon ging das SG bei dieser Höhe der Zahlungen aber nicht mehr aus. Es lag keine Aufwandsentschädigung vor, sondern die verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit, d. h. eine arbeitnehmertypische Vergütung der Vorstandstätigkeit. Das gilt für das SG übrigens auch dann, wenn daneben ein anderer Hauptverdienst besteht.