Sozialversicherung & Vereinsgeschäftsführer

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Nach Urteil des Landessozialgerichts Hessen (LSG) ist ein Vereinsgeschäftsführer als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter einzustufen, wenn er innerhalb der rechtlichen Strukturen des Vereins nicht die Rechtsmacht besitzt, ihm nicht genehme Beschlüsse von Vorstands- oder Mitgliederversammlungen zu verhindern und eine regelmäßige und monatlich pauschal vergütete Tätigkeit vereinbart wird.

Quelle LSG Hessen, Urteil 16.01.2025 [Aktenzeichen L 8 BA 36 22].

Der Geschäftsführer eines Vereins kann sozialversicherungspflichtig sein

Fehleinschätzungen hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern können sehr teuer werden. Das belegt ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen (LSG). Im Urteilsfall hatte sich ein Verein gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von mehr als 30.000 € gewandt. Für den Verein waren zwei Personen als Verwaltungsleiter tätig, die pauschal vergütet und jeweils an zwei Tagen pro Woche eingesetzt wurden.

Nach Ansicht des LSG ergaben sich aus den geschlossenen Vereinbarungen sowohl Indizien für eine abhängige als auch für eine selbständige Tätigkeit. Der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags ohne Regelungen zu Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sprach für eine selbständige Tätigkeit. Für eine abhängige Beschäftigung sprachen demgegenüber der zeitliche Umfang der Leistungen und die pauschale monatliche Vergütung. Die nicht näher definierten Aufgabenbereiche (hier: „Geschäftsführung auf Zeit“ bzw. „kaufmännische Verwaltung“) sprachen laut LSG ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung. Denn hinsichtlich der Art und des Umfangs der wahrzunehmenden Tätigkeiten waren regelmäßig Absprachen mit dem Verein bzw. dessen Mitarbeitern erforderlich.

Unter Berücksichtigung der vertraglichen und der tatsächlichen Umstände überwogen eindeutig die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprachen. Zum Tragen kam insbesondere, dass die Mitarbeiter einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit und Ort der Ausführung unterlagen. Das LSG zog vereinsrechtliche Grundsätze heran, wonach innerhalb eines Vereins selbst der Vorstand weisungsgebunden ist. Dies müsse erst recht für den untergeordneten Verwaltungsleiter gelten, der einen Teil der Geschäfte des Vorstands erbringe, ohne selbst Vorstandsmitglied zu sein. Zudem wurden den Mitarbeitern Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, so dass sie örtlich gebunden waren.

Hinweis   Hohe Nachzahlungen lassen sich vermeiden, wenn vorab ein Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherungsträger zur Klärung der Sozialversicherungspflicht durchgeführt wird.