Sozialversicherung & Berufsringer

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Im zugrundeliegenden Fall hatte die Rentenversicherung die Tätigkeit eines Berufsringers als abhängige Beschäftigung eingestuft. Daher unterliegt die Tätigkeit der Versicherungspflicht u.a. in der Renten- und Krankenversicherung. Vorliegend war der Ringer selbst Mitglied des Vereins und absolvierte im Ligabetrieb Kämpfe.

Quelle   SG Mainz, Urteil 28.03.2025 [Aktenzeichen S 2 BA 24/22].

Die Entscheidung im Detail

Der Verein ist von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen und klagte gegen die Entscheidung der Rentenversicherung. Wie sich herausstellte ohne Erfolg, denn das SG Mainz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts lag zwischen Verein und dem Ringer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dies ergibt sich bereits aus der Verpflichtung des Ringers zur Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen. Hierfür erhielt er vom Verein ein entsprechendes Honorar. Demnach ging die Tätigkeit über die rein mitgliedschaftliche Beziehung hinaus.

Eine Selbständigkeit kann auch deshalb nicht angenommen werden, da der Ringer in den sportlichen Geschäftsbetrieb des Vereins eingegliedert war. Er hat einem Arbeitnehmer gleich ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und war insbesondere an die fachlichen Vorgaben des Verbands gebunden gewesen. Darüber hinaus war der Ringer verpflichtet, die vom Verein zur Verfügung gestellte Sportkleidung zu tragen und diese pfleglich zu behandeln.

Allein der Trainer des Vereins bestimmte die Zusammenstellung der Mannschaft im Ligabetrieb, was ebenso gegen eine selbständige Tätigkeit spricht. Durch die erfolgsunabhängige Vergütung pro absolviertem Kampf hatte der Ringer kein für einen Selbständigen übliches unternehmerisches Risiko getragen. Somit ist er nicht mit einem typischen Selbständigen vergleichbar.

Wichtig Der klagende Verein hat zwischenzeitlich beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung gegen das Urteil eingelegt.