Sonderurlaub & Jugendleiterausbildung

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Beamte, die eine Ausbildung zum Jugendgruppenleiter absolvieren, können für diese Zeit Sonderurlaub beantragen. Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Tarifverträgen. Da man sich darüber streiten kann, wann es Sonderurlaub gibt, musste das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) eine Entscheidung treffen.

Quelle VG Wiesbaden, Urteil 03.07.2023 [Aktenzeichen 3 K 196/21.WI].

Wann gibt es Sonderurlaub für eine Jugendleiterausbildung?

Der Kläger ist ein Beamter, der sich zum Teamleiter/Trainer C-Lizenz ausbilden lassen wollte. Der ausbildende Verband hatte ihm bestätigt, dass es sich um eine Maßnahme im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts handle. Nachdem die Gewährung von Sonderurlaub abgelehnt wurde, nahm der Beamte für die Ausbildung vier Tage Erholungsurlaub und klagte gegen die Ablehnung des Sonderurlaubs.

Der Begriff des Jugendgruppenleiters ist laut VG bundesgesetzlich nicht definiert, was auch für den synonym verwendeten Begriff des Jugendleiters gilt. Gemeinhin dürfte nach Ansicht des VG unter einem Jugendgruppenleiter oder einem Jugendleiter eine ehrenamtlich tätige Person in der Jugendarbeit zu verstehen sein. Der Begriff der Jugendarbeit sei gesetzlich definiert. Danach gehöre zu deren Schwerpunkten zum Beispiel die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit.

Prägende Merkmale der Ehrenamtlichkeit wiederum seien die Freiwilligkeit und die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sowie deren Ausrichtung am allgemeinen Interesse. Damit sei eine gewisse institutionelle Anbindung erforderlich, etwa in einem Verein oder einer Stiftung. Laut VG war der Kläger somit ein Jugendleiter und seine Teilnahme am streitgegenständlichen Lehrgang zielte auf die Tätigkeit als Jugendleiter ab. Daher habe ein Anspruch auf Sonderurlaub bestanden.