Sonderrechte & Zustimmung

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Nach § 35 BGB können Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung eingeschränkt werden. Das bedeutet aber nicht, dass bei Einführung eines Sonderrechts alle nicht bevorzugten Mitglieder zustimmen müssen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 14.07.2021 [Aktenzeichen 12 W 2036/20].

Einführung eines Sonderrechts: Müssen Mitglieder zustimmen?

Im konkreten Fall hatte ein Schützenverein per Satzungsänderung eine Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder eingeführt. Das Registergericht hatte die Eintragung der Neufassung abgelehnt. Bei der Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder handle es sich um ein Sonderrecht, zu dessen Einführung alle nicht bevorzugten Mitglieder zustimmen müssten (§ 35 BGB). Das OLG sah das anders. Zwar sei eine Beitragsbefreiung ein Sonderrecht i. S. v. § 35 BGB. Dessen Entziehung könne nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds erfolgen. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass auch für die Begründung eines Sonderrechts immer die Zustimmung aller nicht privilegierten Mitglieder erforderlich sei. Deren Zustimmung sei verzichtbar, wenn die Ungleichbehandlung einzelner Mitglieder sachlich gerechtfertigt sei. Die Regelung einer Ehrenmitgliedschaft sei bei Vereinen nicht unüblich und als Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein grundsätzlich auch sachgerecht. Das ergebe sich auch daraus, dass die Ehrenmitglieder keine Zuwendungen aus Beitragsmitteln erhalten (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.07.2021, Aktenzeichen 12 W 2036/20).

Wichtig                 Weil die Ehrenmitgliedschaft mit einer Beitragsbefreiung verbunden wird, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz aber, dass jedes Mitglied zumindest theoretisch die Chance hat, Ehrenmitglied zu werden. Das war im vorliegenden Fall lt. Satzung möglich. Die entsprechende Satzungsänderung bedurfte deswegen nicht der Zustimmung aller Mitglieder.