Sonderausgaben & Solidarverein

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Nicht alle Vereine verfolgen steuerbegünstigte Zwecke, kümmern sich aber gleichwohl um die Belange ihrer Mitglieder. In einem Solidarverein kann man Mitglied werden, um im Fall der Krankheit oder der Pflege abgesichert zu sein. Da Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, stellt sich die Frage, ob das auch für die Mitgliedsbeiträge an einen „Solidarverein“ gilt. Diese Frage hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) mit Urteil vom 14.10.2021 [Aktenzeichen 11 K 3144/15 E] verneint.

Kein Sonderausgabenabzug für Mitglieder eines Solidarvereins

Der Verein hatte Beiträge erhoben, die jeweils hälftig einem „Individualkonto“ und einem „Solidarfonds“ gutgeschrieben wurden. Das FG hat einen Sonderausgabenabzug der Kläger verneint. Der Verein sei weder ein anerkanntes Versicherungsunternehmen noch verfüge er über eine Erlaubnis, ein Versicherungsgeschäft zu betreiben. Für eine Berücksichtigung als Sonderausgaben wäre laut FG zudem Voraussetzung gewesen, dass ein Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall besteht. Das war hier nicht der Fall. Nach der Satzung des Vereins sicherten sich die Mitglieder gegenseitig eine umfassende flexible Krankenversorgung zu. Dies war jedoch nur als allgemeiner Vereinszweck formuliert. Selbst die Satzung des Vereins schloss einen Anspruch auf Leistungen ausdrücklich aus.

Zur Deckung der Krankheitskosten konnten die Mitglieder zunächst die Auszahlung des Individualkontos verlangen. Ein nichtverbrauchtes Guthaben verfiel jeweils zum Jahresende und fiel dem Solidarfonds zu. Aus diesem Fonds wiederum konnten alle Mitglieder Leistungen beantragen. Ein Anspruch bestand jedoch nur in Fällen medizinischer Notwendigkeit. In anderen Fällen entschied der Vereinsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sollte mindestens das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erreicht werden.

Dass kein Anspruch auf Leistungen bestand, ergab sich für das FG auch aus dem Aufnahmeantrag des Vereins. Darin mussten die Mitglieder mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass ihnen bekannt sei, dass kein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen bestehe und ein solcher auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen in anderen Fällen begründet werde.