SolZ & Verfassungsmäßigkeit
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Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat. Gleichwohl darf eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht unbegrenzt erhoben werden, sondern nur so lange, bis der Grund für die Abgabe evident wegfällt. Dieser Zeitpunkt ist laut BVerfG aber noch nicht gekommen. Die Abgabe war 1995 eingeführt worden, um die Wiedervereinigung und den Aufbau Ost zu finanzieren. Strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West gebe es auch heute noch. Die Bundesregierung hatte im Verfahren ein Gutachten vorgelegt, wonach die Wiedervereinigung den Bundeshaushalt zumindest noch bis 2030 belaste.
Quelle BVerfG, Urt. v. 26.03.2025 [Aktenzeichen 2 BvR 1505/20].
Der Solidaritätszuschlag darf bleiben
Dass seit 2021 nur noch Besserverdiener, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag entrichten müssen, ist nach Ansicht des BVerfG keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Staffelung sei durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Auch angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerzahler darf der Gesetzgeber eine solche Abstufung vornehmen.
Hinweis Auch Körperschaften wie (körperschaftsteuerpflichtige) Vereine sind mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgabepflichtig. Seit 2021 müssen aufgrund höherer Freigrenzen aber nur noch 10 % der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen.