Selbständigkeit & Vertragsvorgaben

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Oftmals stellt sich erst im Zuge einer Betriebsprüfung heraus, dass vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Die Folge ist, dass Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachgefordert werden.

Quelle Landessozialgericht Hessen, Urteil 24.02.2022 [Aktenzeichen L 8 BA 62/19].

Je konkreter die Vorgaben sind, desto größer ist das Risiko der Eingliederung

Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat im Fall eines gemeinnützigen Verbands entschieden, der als Kooperationspartner einer Kommune in der Sprachförderung und Elternbildung bei Kindern mit Migrationshintergrund tätig war. Der Sozialversicherungsträger hatte den Verband zu hohen Nachforderungen herangezogen, weil seine Honorarkräfte organisatorisch eingegliedert gewesen seien. Der Verband hingegen argumentierte mit den schriftlichen Honorarverträgen, nach denen die Honorarkräfte als freie Mitarbeiterinnen für ihn tätig werden sollten. Das LSG hat jedoch eine abhängige Beschäftigung der pädagogischen Mitarbeiterinnen bestätigt.

Zum Verhängnis wurden dem Verband erhebliche Einschränkungen der Freiheit der Mitarbeiterinnen aus den Honorarverträgen, die auf Qualitätsstandards der fördernden Kommune verwiesen. Daraus ergaben sich detaillierte inhaltliche Vorgaben zur Projektdurchführung. Die mit der Einhaltung dieser Vorgaben verbundenen Pflichten hatte der Verband durch die Honorarverträge an die Mitarbeiterinnen weitergegeben.

Aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben, die sie bei der Projektarbeit zu beachten hatten, waren die Mitarbeiterinnen der Weisungsbefugnis des Verbands unterworfen. Bei der Erledigung ihrer Projekt-aufgaben wurden sie als dessen Beschäftigte wahrgenommen. Denn sie traten nicht im eigenen Namen, sondern unter Verwendung des Briefkopfes und personalisierter E-Mail-Adressen des Verbands auf. Für ihre Arbeit nutzten sie dessen Büro, für das sie einen Schlüssel hatten. Deshalb kam das LSG zu dem Ergebnis, dass sie auch in die Arbeitsorganisation des Verbands eingegliedert waren.