Selbständigkeit & Sachverständige

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Setzen Vereine externe Dienstleister ein, kann sich schnell die Frage nach der Sozialversicherungspflicht stellen. Mit einer solchen Konstellation hat sich das Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 12.11.2021 [Aktenzeichen B 12 R 23/21 B] befasst, das gegen die Nichtzulassung einer Revision eingelegt wurde.

Wenn ein Verein alleiniger Auftraggeber eines Selbständigen ist

Der Kläger war als Diplom-Ingenieur sowie Kfz-Sachverständiger selbständig tätig und beschäftigte im streitigen Zeitraum regelmäßig keine Arbeitnehmer oder Auszubildenden. Er war Mitglied eines eingetragenen Vereins freiberuflicher Kfz-Sachverständiger zur Kfz-Überwachung, mit dem er einen Lizenzvertrag geschlossen hatte. Danach war er berechtigt und verpflichtet, Fahrzeugprüfungen und -begutachtungen ausschließlich im Auftrag des Vereins und nach Weisungen des technischen Leiters des Vereins auszuführen. Die Prüf- und Begutachtungsentgelte/-gebühren waren nach einer vom Verein herausgegebenen Entgeltliste zu berechnen und von den Kunden einzuziehen. Der Verein erhielt für jede durchgeführte Fahrzeugprüfung und -begutachtung für die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen vom ihm eine Vergütung. Dies rief die Rentenversicherung auf den Plan, die eine Versicherungspflicht feststellte. Die dagegen erhobene Klage und die Berufung blieben erfolglos.

Der Kläger sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, den Verein, tätig geworden. Er habe letztlich nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins einen Marktzugang gehabt und nach dem Lizenzvertrag seine Vergütung von diesem erhalten. Ohne den Verein hätte der Kläger keine Prüfaufträge erhalten. Er war wirtschaftlich von dem Verein abhängig, was als Indiz für eine Versicherungspflicht gilt.

Hinweis              Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BSG als unzulässig verworfen, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt wurde.