Selbständige Übungsleiter & Mustervertrag des DOSB

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Für selbstständige Trainer hat der Deutschen Sportbund zusammen mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger einen Mustervertrag erstellt. Das Hessisches Landessozialgericht (LSG) hat den Vertrag in einem konkreten Rechtsfall geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wenn der Vertrag unterlegt und auch eingehalten wird.

Quelle LSG Hessen, Urteil 28.07.2022 [Aktenzeichen L 8 BA 49/19].

Sozialversicherungspflicht: Rechtsprechung bestätigt den Mustervertrag des DOSB

Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind nebenberufliche Übungsleiter, die auf der Grundlage dieses Vertrags tätig werden, selbstständig.

Zwar kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an und darauf, ob der Vertrag tatsächlich auch „gelebt“ wird. Das Vertragsmuster liefert dafür aber eine verlässliche rechtliche Grundlage.

Der Fall

Im behandelten Fall ging es um den sozialversicherungsrechtlichen Status von zwei Trainern einer Hockey-Herrenmannschaft.

Die Trainingseinheiten umfassten an zwei Tagen jeweils ca. 2 Stunden. Dazu kamen 2 bis 3 Stunden pro Woche für Wettkämpfe. Die Vorbereitung der genannten Trainingseinheiten machten die Trainer im häuslichen Büro. Vorgaben dazu bekamen sie nicht. Darüber hinaus kümmerten sie sich um die Aufbereitung der Videoanalyse. Der Aufwand hierfür betrug im Durchschnitt ca. 2 Stunden pro Spiel.

Sämtliche Arbeitsmittel hatten die Trainer auf eigene Rechnung angeschafft und als Ausgaben bzw. Anlagevermögen in ihrer Einnahmeüberschussrechnung unter selbständiger Tätigkeit verbucht. Dazu gehörten u.a. Laptop, Beamer, Videokamera, Aktivkamera, Taktiktafel, Fernsehapparat, Büromaterialien und -mobiliar. Außerdem Hockeybälle, Hüttchen, Pylonen usw.. Einzig die Sportstätten würden vom Auftraggeber oder der Stadt zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens kam die Rentenversicherung Bund zu der Ansicht, die Trainer wären unselbständig tätig. Das LSG kam zu einem anderen Ergebnis.

Mustervertrag

Der Mustervertrag wurde gemeinsam mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und dem Haufe-Verlag speziell für den Sportbereich entwickelt und wird fortlaufend mit Blick auf Änderungen des materiellen Rechts und der Rechtsprechung überprüft:

https://cdn.dosb.de/alter_Datenbestand/fm-dosb/arbeitsfelder/Ausbildung/Freier_Mitarbeiter-Vertrag_als_UEbungsleiterSport.pdf

Das LSG sah keine relevanten Abweichungen der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Trainer von den vertraglichen Vorgaben. Die sprachen für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Das LSG hat den Vertrag damit faktisch abgesegnet.

Ausgangspunkt der Prüfung ist so das LSG zunächst das Vertragsverhältnis. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor.

Worauf es ankommt

Das LSG stellt mit Verweis auf den Mustervertrag folgende Punkte heraus, die bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung eine Rolle spielen:

  • Keine Weisungsgebundenheit   Es darf keine Weisungsgebundenheit des Trainers im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Trainertätigkeit bestehen.
  • Keine Eingliederung in die organisatorischen Abläufe des Vereins   Im Mustervertrag wird die Weisungsfreiheit bzw. das Fehlen eines Direktionsrechtes mehrfach ausdrücklich betont. Dabei muss Rücksicht genommen werden auf die üblichen Gegebenheiten des Spiel- und Trainingsbetrieb einer Vereinsmannschaft. Die betreffenden Vertragsklauseln wurden auch in der praktischen Ausgestaltung so umgesetzt.
  • Fachliche Vorgaben des Auftraggebers   Dass der Vertrag vorsieht, dass der Trainer die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten hat, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, spielt keine Rolle. Im Kerngehalt – so das LSG – bedeutet dieser Passus, dass der Trainer die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung schuldet und ihm darauf gerichtete Vorgaben gemacht werden können. Entsprechende vertragliche Pflichten sind aber jedem Dienst-, Werks- und Arbeitsvertrag immanent.
  • Höhe der Vergütung   Die Modalitäten und die Höhe der Vergütung (80 € pro Stunde) stellen – so das LSG – keine aussagekräftigen Indizien für den sozialversicherungsrechtlichen Status dar. Bei abhängig beschäftigten Mannschaftstrainern im Spitzensport fehlt es an einer üblichen Vergütungshöhe, die als Maßstab zugrunde gelegt werden könnte.
  • Unternehmerisches Risiko   Da es sich bei der zu bewertenden Tätigkeit des Trainers um eine reine Dienstleistung handelt, für deren Ausübung kein Einsatz von Risikokapital erforderlich ist, steht das fehlende unternehmerische Risiko insoweit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.

Mustervertrag lässt sich übertragen

Die Regelungen des Mustervertrages lassen sich auch auf andere Honorarverhältnisse – z.B. Lehrkräfte – übertragen.

Auch hier darf keine Rolle spielen, dass die Honorarkraft auf Räumlichkeiten und Großtechnik des Vereins bzw. Auftraggebers angewiesen ist. Andernfalls käme eine selbstständige Tätigkeit in diesen Bereich kaum in Frage.