SchenkSt & ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke
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In einem aktuellen Urteil stellt der BFH klar, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG greift. Demnach kommt die Regelung nur zur Anwendung, wenn die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Körperschaft dient.
Quelle BFH, Urteil 30.07.2025 [Aktenzeichen II R 12/24].
Wann lösen Zuwendungen an eine Landesstiftung eine Schenkungsteuer aus?
Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung können von der Schenkungsteuer befreit sein. Dafür müssen die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sein.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Geklagt hatte eine rechtsfähige, nichtgemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die 2021 vom Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden war. Kurz nach ihrer Gründung hatte die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag geschlossen. Dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und eine Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei Zahlungen an die Klägerin. Das Finanzamt setzte für diese Zuwendungen Schenkungsteuer fest - laut BFH zu Recht.
Die Zahlungen sind freigebige Zuwendungen, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin - etwa für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht von der Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung, die für Zuwendungen an Bund und Länder gilt, kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung nicht ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienten. Auch eine Steuerbefreiung für ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmete Zuwendungen scheidet aus, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke waren.
Hinweis Nach dem Urteil können etwaige Unklarheiten in den Satzungsbestimmungen nicht durch die tatsächliche Geschäftsführung beseitigt werden.