Satzung & Zweckfestlegung

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Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 27.11.2020 [Aktenzeichen 4 K 619/18] bestätigt, dass die Satzung einer gemeinnützigen Organisation sich auf eine Art der Steuerbegünstigung festlegen muss. Die Formulierung aus der Mustersatzung („unmittelbar, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, Zwecke“) kann also nicht wörtlich beibehalten werden.