Satzung & Umlagenerhebung

Datum:

Eine Umfrage des Instituts für Sportstättenentwicklung (ISE) hat ergeben, dass mehr als 40 % der Vereine starke Auswirkungen durch die Energiekrise erwarten. Angeführt wurden zum Beispiel Einschränkungen des Trainingsbetriebs, Schließungen einzelner Abteilungen und Mitgliederrückgänge. Rund 6 % der Vereine befürchten sogar eine akute Existenzbedrohung.

Um die finanzielle Situation eines Vereins zu verbessern, kann die Erhebung einer Umlage in Betracht gezogen werden. Ob ein solcher Schritt möglich ist, hängt maßgeblich von der Vereinssatzung ab, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG) zeigt.

Quelle OLG München, Beschluss 28.06.2022 [Aktenzeichen 34 Wx 153/22].

Können Sie Ihre Mitglieder zur Zahlung von Umlagen verpflichten?

Umlagen zur Deckung eines Finanzbedarfs des Vereins, der aus regulären Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann, sind zusätzlich erhobene Beiträge der Mitglieder. Sollen die Vereinsmitglieder neben dem Mitgliedsbeitrag mit einer Umlage belastet werden, muss sich deren Höhe betragsmäßig aus der Satzung ergeben bzw. objektiv bestimmbar sein. Diese Vorgaben ergeben sich daraus, dass die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein immer die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraussetzt. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung muss sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Gleichwohl kann die Erhebung einer Umlage in bestimmten Ausnahmefällen ohne ausdrückliche und rechtlich einwandfreie Satzungsregelung beschlossen werden:

1.   Die Erhebung ist für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig.

2.   Dem einzelnen Mitglied ist die Erhebung unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar.

Hinweis   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Vereinsmitglieder, die eine Umlage nicht zahlen wollen oder können, für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht zum Austritt aus dem Verein müssen sie in einer angemessenen Frist nach dem Beschluss über die Erhebung der Umlage ausüben. Die Umlage müssen sie dann nicht zahlen.