Satzung & Katalogzweck & Allgemeinheit

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.08.2021 [Aktenzeichen V R 11/20] entschieden, dass die formelle Satzungsmäßigkeit nur bei ausdrücklicher Regelung zur Vermögensbindung gegeben ist.

Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

Das Urteil des BFH ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

1. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.

2. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht zu berücksichtigen.

3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist nur eine bestimmte Satzung, wenn diese in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich erwähnt ist.