Satzung & Geschäftsführungstätigkeiten

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Überträgt der Vereinsvorstand einen wesentlichen Teil seiner Geschäftsführungsaufgaben entgeltlich an Dritte, müssen Satzung bzw. Mitgliederversammlung das ausdrücklich erlauben urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) am 17.03.2022 [Aktenzeichen 10 U 16/21]. Andernfalls können nicht nur die entsprechenden Verträge unwirksam sein, sondern es liegt auch ein Verstoß gegen das Ehrenamtlichkeitsgebot vor. Das kann sogar Folgen für die Gemeinnützigkeit haben.

Quelle Vereinsinfobief Nr. 430

Vorstand darf wesentliche Geschäftsführungstätigkeiten nicht ohne Erlaubnis auslagern

Der Fall, den das OLG verhandelte, betraf ein Gestaltungskonzept für Reha-Sportvereine. Dabei wurde eine größere Zahl gemeinnütziger Sportvereine gegründet. Eine zusätzlich gegründete Gesellschaft erbrachte auf vertraglicher Grundlage Verwaltungsaufgaben für die Vereine gegen Zahlung eines Entgelts, das sich nach dem jeweiligen Umsatz richtete.

Das OLG hielt das Konstrukt in mehrfacher Hinsicht für problematisch:

1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten für die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes die Vorschriften der §§ 664 – 670 BGB (Auftrag). Aus § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt dabei ein grundsätzliches Verbot der Übertragung der Ausführung des Auftrags auf einen Dritten. Ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung darf der Vorstand die Geschäftsführung daher nicht allgemein einer anderen Person oder Stelle übertragen.

Das gilt auch, wenn nicht alle Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden. Selbst wenn dem Vorstand noch ein eigenständig wahrzunehmender Aufgabenbereich bleibt, darf nicht der wesentliche Teil der zum Wirkungskreis des Vorstandes gehörenden Aufgaben übertragen werden. Dazu gehören insbesondere die Mitgliederverwaltung, der Beitragseinzug sowie die Buchführung und das Vorbereiten und Erstellen von Jahresabschlüssen. Eine solche Delegation von Geschäftsführungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung an einen Dritten erfordert eine Grundlage in der Satzung.

2. Erfolgt diese Übertragung entgeltlich, verstößt sie gegen das Ehrenamtlichkeitsgebot des § 27 Abs. 3 BGB. Auch hier muss eine Satzungserlaubnis vorliegen, die dieses Vergütungsverbot aufhebt.

3. Ohne Satzungserlaubnis bezahlte Vergütungen für die Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands verstoßen auch gegen Gemeinnützigkeitsrecht. Hier gilt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass das Vergütungsverbot des § 27 Abs. 3 BGB den Selbstlosigkeitsgrundsatz berührt.

Fazit     Lässt der Vorstand einen wesentlichen Teil seiner Geschäftsführungsaufgaben gegen Entgelt von einem externen Dienstleister erbringen, muss die Satzung eine Vergütungserlaubnis für den Vorstand enthalten. Außerdem muss die Mitgliederversammlung zustimmen.

Hinweis             Das wirft die Frage auf, ob die gleichen Vorgaben gelten, wenn ein ehrenamtlicher Vorstand seine Geschäftsführungsaufgaben auf eine hauptamtliche Geschäftsführung überträgt. In der Regel wird hier aber die Satzung schon entsprechende Ermächtigungen enthalten.