Satzung & geheime Wahl

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Das Kammergicht Berlin (KG) stellt mit Beschluss vom 12.02.2021 [Aktenzeichen 22 W 1047/20] klar, dass ein Verstoß gegen eine Satzungsvorschrift, dass Wahlen geheim durchgeführt werden müssen, nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl führt. Das wäre nur der Fall, wenn bei einer offenen Abstimmung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre, als bei einer geheimen.

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