Sachzuwendungen & VIP-Logen

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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat mit Urteil 22.06.2021 [Aktenzeichen 8 K 8232/18] entscheiden, welcher Aufteilungsmaßstab bei Aufwendungen für eine VIP-Loge anzuwenden ist.

Welcher Aufteilungsmaßstab gilt bei Aufwendungen für eine VIP-Loge?

Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (z.B. Kunden) kann pauschal mit 30 % erhoben werden. Diese Pauschalsteuer gilt die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Zuwendenden.

Die Finanzverwaltung wendet hierbei die Vereinfachungsregelungen, die zur Aufteilung der Gesamtkosten für VIP-Logen in Sportstätten und in ähnlichen Sachverhalten gelten, unverändert an („VIP-Logen-Erlass“). Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil stellt die Aufwendungen dar, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Beispiel               Die Kosten einer von Geschäftsfreunden und von Arbeitnehmern des zuwendenden Unternehmens besuchten VIP-Loge betragen 100.000 EUR zuzüglich 19.000 EUR Umsatzsteuer im Jahr. Das vorsteuerabzugsberechtigte zuwendende Unternehmen macht von der Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer Gebrauch. Laut Finanzverwaltung sind die Kosten wie folgt aufzuteilen:

·         Werbung (40 %)              40.000 EUR

·         Bewirtung (30 %)            30.000 EUR

·         Sitzplätze (30 %)              30.000 EUR

Zur Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Einkommensteuer gehören nur die Aufwendungen für die Sitzplätze (einschließlich Umsatzsteuer), also 35.700 EUR.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat bestätigt, dass die Gesamtaufwendungen im Wege einer Schätzung aufzuteilen sind. Abweichend von der Finanzverwaltung hat das FG den Wert der Sitzplätze jedoch nicht pauschal mit 30 % angesetzt, sondern vielmehr nach Maßgabe der Einzelkartenpreise.

Hinweis              Der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision kommt die Bedeutung eines Musterprozesses zu. Dabei könnte der BFH zu dem Ergebnis kommen, dass die Gesamtaufwendungen zur Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung gehören, weil die Kosten bei VIP-Logen nicht aufteilbar sind. In diesem Fall wäre es vorteilhaft, wenn die Anbieter von VIP-Logen von pauschalen Paketpreisen absehen und stattdessen gesonderte Beträge für Sitzplätze, Werbemaßnahmen und Bewirtung vereinbaren.