Rundfunkbeitrag & gGmbH II

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Das Thema Rundfunkbeiträge ist auch unter gemeinnützigen Einrichtungen ein Zankapfel. Vereine und Stiftungen sind privilegiert, während eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) dieses Privileg nicht hat. Ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist oder ob Vereine nun eine Verschlechterung zu befürchten haben, zeigen wir Ihnen anhand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

Quelle   BVerwG, Beschluss 24.05.2023 [Aktenzeichen 6 B 34.22].

Vereine bleiben privilegiert

Die Klägerin hatte sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätten und Kfz gewandt. Sie betreibt - in der Rechtsform einer gGmbH - ein psychiatrisches Krankenhaus sowie mehrere Tageskliniken und Psychiatriezentren. Als sie zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen wurde, machte sie die Gleichbehandlung mit gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen geltend, die von der Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen befreit seien. Das BVerwG hat eine unzulässige Ungleichbehandlung verneint. Nach den zugrundeliegenden Normen sind gemeinnützige Organisationen (umfassend) beitragsrechtlich privilegiert, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie in der Rechtsform eingetragener Vereine und Stiftungen organisiert und steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt sind. Dagegen sind körperschaftlich strukturierte gemeinnützige Kapitalgesellschaften - wie etwa die gGmbH - von dieser Beitragsprivilegierung ausgeschlossen.

Da es sich hier um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, gemeinnützige Einrichtungen nur dann umfassend beitragsrechtlich zu privilegieren, wenn sie in bestimmten Rechtsformen organisiert sind, liegt kein Redaktionsversehen vor.

Die gGmbH gilt als Rechtsgebilde zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientierten Sektor, das die Vorteile der typischen GmbH mit den Steuervorteilen verbindet, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet. Die Rechtsform der Kapitalgesellschaft ermöglicht ihr zugleich eine höhere Flexibilität als die des mitgliederbasierten Vereins. Zugleich gewährleistet sie eine gewisse Abschottung gegenüber dem unmittelbaren Einfluss der Mitgliederversammlungen auf Geschäftsführungsentscheidungen. Dadurch kann auch die Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden.