Rundfunkbeitrag & gGmbH
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:
Die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV getroffene Entscheidung des Gesetzgebers des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, lediglich eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (allein) kraft ihrer Rechtsform beitragsrechtlich zu privilegieren, nicht jedoch gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH), kann bei Anlegung des Maßstabes der Vorlagefähigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG und Art. 54 Nr. 4 NV nicht als erkennbar verfassungswidrig, insbesondere nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), qualifiziert werden.
Quelle OVG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2022 [Aktenzeichen 8 LB 6/22]
Privilegierung gemeinnütziger Vereine bei Rundfunkbeiträgen ist zulässig
Die Rundfunkbeitragspflicht ist nicht nur im privaten Bereich ein Zankapfel, sondern auch unter gemeinnützigen Einrichtungen. Beitragsrechtlich sind gemeinnützige Organisationen (umfassend) privilegiert. Voraussetzung ist allerdings, dass sie in der Rechtsform eingetragener Vereine und Stiftungen organisiert und als gemeinnützig anerkannt sind. Eine gemeinnützige GmbH ist demgegenüber von dieser Beitragsprivilegierung ausgeschlossen, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt hat.