Rechtsverfolgung & Schuldanerkenntnis

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Wenn Vereinsverantwortliche nicht „zwischen Mein und Dein unterscheiden“ können, entstehen mitunter beträchtliche Schäden. Wird eine widerrechtliche Verwendung von Vereinsgeldern entdeckt, muss der Vorstand den finanziellen Schaden geltend machen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass hierzu der kostengünstigste Weg gewählt wird, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) zeigt.

Quelle   OLG Karlsruhe, Beschluss 01.04.2022 [Aktenzeichen 9 W 12/22]

„Sofortiges Anerkenntnis“ eines Schuldners bei Zahlungsunfähigkeit?

Ein gemeinnütziger Verein hatte versucht, seinem ehemaligen Kassenführer die Kosten aus einem gegen ihn geführten Verfahren aufzuerlegen. Der ehemalige Kassenführer hatte den Verein um gut 80.000 € erleichtert. Nachdem er den Verein über seine Handlungen informiert hatte, unterzeichnete er ein Schuldanerkenntnis. Da er wirtschaftlich nicht in der Lage war, das Geld zurückzuzahlen, erhob der Verein Klage auf Zahlung der rund 80.000 €. Diesen Anspruch erkannte der ehemalige Kassenführer sofort an, so dass ein Anerkenntnisurteil erging. Die Kosten des Verfahrens wollte er allerdings nicht tragen, da er der Auffassung war, keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben.

Das OLG hat ihm recht gegeben und die Kosten des Klageverfahrens dem Verein auferlegt. Der Verein habe keinen Anlass zu der Annahme gehabt, er brauche zur Schaffung eines vollstreckbaren Schuldtitels ein rechtskräftiges Urteil. Naheliegend wäre es nach Ansicht des OLG gewesen, den Kassenführer zur Erstellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses aufzufordern. Ohne vorherige erfolglose Aufforderung zur Schaffung einer vollstreckbaren Urkunde sei die Klage zur Durchsetzung der Interessen des Vereins nicht notwendig gewesen. Allein der Umstand, dass ein Schuldner eine Forderung mangels Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen könne, führe nicht unmittelbar zur Klageveranlassung.

Wenn ein Gläubiger den Schuldner vorprozessual nicht zur Schaffung eines kostengünstigen Titels auffordere, sondern sofort Klage erhebe, könne sich der Schuldner bei einem Anerkenntnis im Rechtsstreit darauf berufen, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Hier sei im Hinblick auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten zu erwarten gewesen, dass dieser ohne weiteres bereit gewesen wäre, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung abzugeben, wenn der Vereinsvorstand dies von ihm verlangt hätte.

Hinweis   Schließlich musste der Verein die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von über 10.000 € tragen. Demgegenüber hätten die Kosten eines notariellen Schuldanerkenntnisses nur bei gut 600 € gelegen.