Praxisfall & Umgehung Beschlussfähigkeitsklausel
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Unseren Verein gibt es lange. Nun wollen wir einige Satzungsänderungen vornehmen und haben festgestellt, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wir haben aber überwiegend Fördermitglieder, die nie zur Versammlung erscheinen.
Mitgliederversammlung: Kann eine ungünstige Beschlussfähigkeitsklausel umgangen werden?
Antwort Gefordert ist grundsätzlich nur die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder. Wird das hier nicht mehr erreicht, kann es evtl. mit Verweis auf die Unmöglichkeit der Satzungsregelung umgangen werden.
Unglückliche Satzungsgestaltung
Beschlussfähigkeitsquoren sind regelmäßig problematisch und meist auch nicht sinnvoll. Fast immer werden sie in der Satzung durch eine sog. Eventualeinberufung ergänzt (und damit unterlaufen), nach der eine beschlussunfähige Versammlung erneut einberufen werden kann und dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten beschlussfähig ist. Gibt es die Eventualeinberufungsklausel nicht, hat der Verein ein Problem.
Sind die Fördermitglieder stimmberechtigt?
Nach herrschender Meinung bezieht sich das Beschlussfähigkeitquorum nur auf die stimmberechtigten Mitglieder. Sie müssten also prüfen, ob die Satzung den Fördermitgliedern ein Stimmrecht einräumt. Das muss ausdrücklich geregelt sein. Haben die Fördermitglieder kein Stimmrecht, ist Ihre Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn ein Drittel der sonstigen stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist.
Satzungsklausel kann unwirksam sein
Ist auch das nicht erreichbar, gilt für Satzungsänderungen: Eine Beschlussfähigkeitsklausel ist unwirksam, wenn sich nach den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, dass die Satzung dadurch dauerhaft unabänderlich ist. Der Verein muss dem Registergericht hier nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung herbeizuführen Das bedeutet insbesondere, dass trotz wiederholter Einladung keine Versammlung beschlussfähig war.
Für den Leser-Fall Da das Quorum nur bei einem Drittel liegt, könnte das Registergericht Bedenken haben. Sie sollten zeigen, Einiges unternommen haben, um die Mitglieder zu mobilisieren.