Praxisfall & PV-Anlagen

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Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind für Vereine in verschiedener Hinsicht interessant. Zum einen verfügen Vereine oft über nutzbare Dach- und andere Flächen. Zum zweiten ist durch die gestiegenen Strompreise die Eigenversorgung rentabler. Zum dritten machen gestiegene Einspeiseentgelte die PV-Anlagen auch als Einnahmequelle interessant. Und last but not least hat sich zum 01.01.2023 auch die Umsatzbesteuerung kleinerer PV-Anlagen geändert.

PV-Anlagen im Verein: So werden sie ertrag- und umsatzsteuerlich behandelt

Die aktuellen Einspeisevergütungen

Die Einspeiseentgelte hängen davon ab, ob der Strom vollständig eingespeist oder teilweise selbst verbraucht wird. Die Leistung der Anlagen wird nach dem Maximum bei voller Sonneneinstrahlung gemessen in Kilowatt peak (kWp). Diese Maßgröße ist auch für die steuerliche Einordnung von Bedeutung.

PV-Anlagen mit Eigenversorgung erhalten je nach Größe für die Teil-einspeisung von Strom je Kilowattstunde ins öffentliche Netz folgende Entgelte:

  • Bis 10 kWp Anlagenleistung     8,2 Cent
  • Bis 40 kWp Anlagenleistung     7,1 Cent
  • Bis 750 kWp Anlagenleistung   5,8 Cent

Beispiel   Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann für die ersten zehn kWp 8,2 und für die verbleibenden fünf kWp 7,1 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,8 Cent pro Kilowattstunde.

PV-Anlagen mit Volleinspeisung bekommen höhere Sätze bei der Einspeisevergütung:

  • Bis 10 kWp Anlagenleistung     13,0 Cent
  • Bis 40 kWp Anlagenleistung     10,9 Cent
  • Bis 100 kWp Anlagenleistung   10,9 Cent

Beispiel   Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält für die ersten zehn kWp 13 Cent, für die restlichen fünf kWp 10,9 Cent, im Durchschnitt 12,3 Cent pro Kilowattstunde.

Die ertragsteuerliche Behandlung

Der Verkauf des Stroms an einen gewerblichen Netzbetreiber stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der auch gewerbesteuerlich ein eigener Betrieb ist. Lediglich bei gemeinnützigen Schul- oder Umweltschutzvereinen, die zu Lehr- oder Demonstrationszwecken eine PV-Anlage betreiben, kann ausnahmsweise ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 65 AO vorliegen.

Körperschaftsteuer

Die erzielten Überschüsse/Gewinne sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Bei PV-Anlagen mit einer Leistung bis zehn kWp unterstellt die Finanzverwaltung aber, dass sie ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dazu muss der Verein einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen (BMF, Schreiben vom 29.10.2021, Aktenzeichen IV C 6 S 2240/19/10006 :006).

WICHTIG  Dabei werden verschiedene Anlagen zusammengerechnet. Die Einzelleistungen müssen also addiert unter zehn kWp bleiben. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind, ob sie sich auf demselben Grundstück oder auf verschiedenen Grundstücken befinden.

Die Zuordnung der PV-Anlagen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat folgende steuerliche Folgen: Die Bruttoumsätze aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins werden zusammengerechnet. Dazu gehören z. B. auch die Einnahmen aus Werbung, aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und die Einnahmen aus der PV-Anlage. Wenn der Bruttoumsatz aus diesem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro übersteigt, unterliegt der Gewinn daraus der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag. Bei der Körperschaftsteuer wird lediglich ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen.

Gewerbesteuer

Nach § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz sind PV-Anlagen bis 30 kWp von der Gewerbesteuer befreit. Damit entfällt die Pflicht, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Diese Vorschrift gilt ab 2019. Überschreitet die Anlage diese Leistungsgrenze, sind die Überschüsse aus der Einspeisung gewerbesteuerpflichtig. Wie bei der Körperschaftsteuer gilt aber die Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro und ein Freibetrag von 5.000 Euro. Für Betreiber von den o. g. Anlagen entfällt somit die IHK-Pflichtmitgliedschaft sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung (vgl. § 14a GewStG i. V. m. § 25 Abs. 1 GewStDV).

Wie bei der Körperschaftsteuer gilt bei gemeinnützigen Vereinen die Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro und ein Freibetrag von 5.000 Euro.

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der regelmäßigen Stromeinspeisung ins Netz. Verluste aus der Zeit vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht werden nicht berücksichtigt und damit auch nicht nach § 10a S. 6 GewStG gesondert festgestellt.

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