Praxisfall & Mitgliedschaftsvoraussetzungen

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In unserem Verband sind überwiegend andere Vereine Mitglieder. Früher wurden aber auch Einzelpersonen aufgenommen. Teils kam es so dazu, dass sowohl Vereine als auch (Vorstands-)Mitglieder dieser Vereine bei uns Mitglied sind. Das möchten wir vereinheitlichen und nur noch Vereine als Mitglieder haben. Können wir die natürlichen Personen per Satzungsänderung ausschließen? Und müssen die dann noch eigens gekündigt werden?

Führt eine Änderung der Voraussetzungen der Mitgliedschaft zum Ausschluss von Mitgliedern?

Antwort   Eine solche Satzungsänderung führt grundsätzlich zum automatischen Ende der Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder, die die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

Mitgliedschaft kann durch Satzungsänderung verloren gehen

Ebenso wie die Satzung die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen kann, kann sie diese Voraussetzungen auch ändern. Dann endet die Mitgliedschaft mit Inkrafttreten der Änderung der Eintragung im Vereinsregister automatisch. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Es gibt lediglich zwei Sonderfälle, in denen das nicht gilt:

1. Die Mitgliedschaft beruht auf einem Sonderrecht.

2. Es dürfen nicht alle Mitglieder auf diese Weise ausgetauscht werden. In diesem Fall wäre die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Regelmitgliedschaft ist kein Sonderrecht

Mit der Mitgliedschaft verbundene Sonderrechte können nur mit Zustimmung des Mitglieds entzogen werden (§ 35 BGB). Sonderrechte sind eine Vorzugsstellung, die per Satzung geregelt sein muss. Die reguläre Mitgliedschaft oder unterschiedliche Mitgliedschaftsarten sind kein Sonderrecht. In Ihrem Fall greift diese Einschränkung deshalb nicht. Regelt die Satzung, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen Mitglieder werden können, ergibt sich aus dem Mitgliederstatus kein unentziehbares Sonderrecht.

Sonderrechte sind Ausnahmefälle und können nicht (wie bei der Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen) alle Mitglieder betreffen. Ein Sonderrecht läge z. B. vor, wenn die Satzung vorsieht, dass der Vorstand Personen auf Lebenszeit zum Ehrenmitglied ernennen kann. Die Ehrenmitgliedschaft kann dann ohne Zustimmung des betreffenden Mitglieds nicht wieder entzogen werden. In diesem Fall wäre die Satzungsänderung ohne die Zustimmung der betroffenen Mitglieder unwirksam. Gibt es in der Satzung keine solchen Sonderregelungen, kann sogar ein Großteil der Mitglieder durch die Satzungsänderung ausgeschlossen werden. Die Satzungsänderung erfordert aber nach BGB eine Dreiviertelmehrheit.