Praxisfall & Gebühren für Zahlungsformen

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Die Satzung kann Zahlungsformen für die Mitgliedsbeiträge festlegen und Zahlungen sanktionieren, die abweichen. Ein bloßer Beschluss der Mitgliederversammlung kann das regelmäßig nicht.

Quelle   EuGH, Urteil 02.12.2021 [Aktenzeichen, Rs. C-484/20].

Sondergebühren für bestimmte Zahlungsformen

Frage: Die Mitgliederversammlung unseres Vereins hat die künftige Zahlung der Beiträge per Lastschrifteinzug beschlossen und zugleich eine Strafgebühr von fünf Euro festgesetzt, wenn ein Mitglied nicht am SEPA-Verfahren teilnimmt oder Lastschriften widerruft. Ein Mitglied hat uns jetzt darauf hingewiesen, dass solche Gebühren nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig sind. Ist das zutreffend und wie sonst können wir das Zahlungsverfahren durchsetzen?

Antwort: In der Tat hat der EuGH mit Verweis auf die Zahlungsdienste-Richtlinie der EU solche Gebühren ausgeschlossen. Das Problem liegt aber zunächst woanders.

Zahlungsform-Regelung per Satzung möglich

Die Zahlungsform der Beiträge kann verpflichtend nur in der Satzung geregelt werden. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Beitragsordnung reichen nicht. Die Satzung kann aber regeln, dass eine bestimmte Zahlungsform per Beschluss oder Beitragsordnung als verpflichtend erklärt werden kann. Unabhängig von der Frage der Strafgebühren war also schon der Beschluss der Mitgliederversammlung zum Zahlungsverfahren unwirksam, wenn keine entsprechende Satzungsregelung bestand.

Mitgliedschaftliche Regelung erforderlich

Richtig ist, dass durch die Strafgebühr andere Zahlungsformen (z. B. Banküberweisung) mit einem Entgelt belegt werden. Das ist nach Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdienste-Richtlinie der EU im Rahmen von Verbraucherverträgen ausgeschlossen. Verpflichtungen, die per Satzung durch die Mitgliedschaft entstehen, sind aber keine Verbraucherverträge.

Ebenso wie eine Beitragspflicht und ein Zahlungsverfahren kann die Satzung auch Gebühren für Verstöße gegen diese Vorgaben regeln. Es handelt sich dann um kein Entgelt für die Nutzung einer nicht gewünschten Zahlungsform, sondern um eine Vereinsstrafe. Die ist zulässig, wenn sie nicht willkürlich (sachlich unangemessen) oder „grob unbillig“ (deutlich zu hoch) ausfällt. Vor dem Hintergrund spricht nichts gegen eine Zusatzgebühr von fünf Euro.

PRAXISTIPP   Zusätzlich kann das Mitglied mit den Bankgebühren für die Lastschriftrückgabe und mit eventuellen Mahnkosten belastet werden. Das muss die Satzung oder Beitragsordnung nicht eigens regeln.