Praxisfall & Einstellung der Vereinstätigkeit

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Der Vorstand unseres Sportvereins will wegen der anhaltenden Pandemielage auf Spiele und Wettkämpfe verzichten. Das wird mit den anhaltend hohen Inzidenzen und der Rücksicht auf Mitglieder mit gefährdeten Familienmitgliedern begründet. Laut aktueller Gesetze bzw. Landesverordnung dürfen Spiele/Wettkämpfe stattfinden. Ist eine solche Anordnung des Vorstands zulässig?

Darf ein Verein wegen Corona seine Vereinstätigkeit einstellen?

Antwort   Hier sollte der Vorstand auf jeden Fall einen „Alleingang“ vermeiden. Sonst können Haftungsfolgen drohen.

Unterschiedliche rechtliche Folgen

Bei der Einstellung der Vereinstätigkeit handelt es sich um eine vereinsinterne Angelegenheit. Die Frage ist also weniger, ob das zulässig ist, sondern welche zivilrechtlichen Folgen es nach sich ziehen kann. Hier muss unterschieden werden bezüglich einer möglichen Haftung des Vorstands dem Verein gegenüber und des Vereins den Mitgliedern gegenüber.

Mitgliederversammlung muss entscheiden

Entscheidet der Vorstand allein über die Einstellung des Spielbetriebs, riskiert er eine Inhaftungnahme durch den Verein. Voraussetzung für eine zivilrechtliche Haftung ist zwar immer, dass dem Verein ein messbarer Schaden entsteht. Davon wird man aber wohl ausgehen müssen, weil mit der Einstellung des Spielbetriebs auch Einnahmen wegfallen (Vermögensschaden).

Der Vorstand sollte in dieser Sache deshalb unbedingt das Votum der Mitgliederversammlung einholen. Beschließt diese (mit einfacher Mehrheit) die einstweilige Einstellung des Spielbetriebs, kann der Vorstand nicht mehr in Haftung genommen werden. Außerdem ist es schon aus Gründen der demokratischen Mitbestimmung geboten, die Mitglieder zu befragen.

Haben Mitglieder Ansprüche gegen den Verein?

Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob Mitglieder Ersatzansprüche geltend machen können, wenn der Verein den Spielbetrieb einstellt. Zwar sind die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder (Teilnahme an Veranstaltungen, Nutzung von Vereinsanlagen) meist keine satzungsmäßigen Mitgliederrechte. Als Vorteilsrechte ergeben sie sich aber aus dem Vereinszweck und begründen damit grundsätzlich einen auch einzelnen Anspruch der Mitglieder. Gibt es also keine zwingenden Gründe (durch behördliche Auflagen), die Vereinstätigkeit einzustellen, kann das Schadenersatzansprüche der Mitglieder begründen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre vor allem eine teilweise Einstellung des Sportbetriebs problematisch, wenn sie nur bestimmte Sportarten betrifft. Es sei denn, das lässt sich damit begründen, dass sich hier die Pandemieauflagen unterschiedlich auswirken.