Praxisfall & Alumni-Verein

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Gemeinnützige Einrichtungen müssen laut § 52 Abs. 1 AO die Allgemeinheit fördern. Eine Beschränkung auf einen relativ kleinen Kreis kann deswegen abträglich für die Gemeinnützigkeit sein.

Antwort   Nach § 52 Abs. 1 AO ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Vermieden werden sollte daher eine satzungsmäßige Eingrenzung der Zielgruppe.

Alumni-Verein und Förderung der Allgemeinheit?

Was ist ein abgeschlossener Personenkreis?

Wann ein solch begrenzter Personenkreis vorliegt, hat weder Rechtsprechung noch Finanzverwaltung genauer definiert; daher handhaben die Finanzämter das unterschiedlich. Der Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit so der BFH bedeutet nicht, dass jedem der Zugang zu den Angeboten einer gemeinnützigen Einrichtung zugänglich sein muss. Es genügt, wenn ein Ausschnitt der Allgemeinheit gefördert wird (BFH, Beschluss vom 26.05.2021, Aktenzeichen V R 31/19. Demnach dürfte bei dem Alumni-Verein ein Verstoß gegen die Förderung der Allgemeinheit vorliegen.

PRAXISTIPP   Der Verein sollte in der Satzung die Beschränkung der Mitgliedschaft auf einen Absolventenkreis streichen und auch im Außenauftritt die Beschränkungen auf den Absolventenkreis vermeiden. Intern kann ein Verein den Zugang zu seinen Angeboten aus Kapazitätsgründen beschränken welche Personen der Verein einlädt, ist nämlich kaum nachzuweisen.

Dürfen Mitglieder begünstigt werden?

Weniger eindeutig zu beantworten ist die Frage, ob auch die Begünstigung der Mitglieder durch kostenfreie Teilnahme an den Veranstaltungen schädlich für die Gemeinnützigkeit ist. Hier läge jedenfalls kein Verstoß gegen die Förderung der Allgemeinheit vor, sondern eine Verletzung des Selbstlosigkeitsgebots. Eine unterschiedliche Tarifierung der Leistungen an Mitglieder und Nichtmitglieder ist bei Vereinen aber weit verbreitet und führt regelmäßig nicht zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Auch hier gilt aber, dass man zu deutliche Hinweise auf die Begünstigung der Mitglieder besser vermeidet. Meist wird das Finanzamt das dann nicht zum Thema machen.