Praxisfall & Vereinssitz

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Beim „Sitz“ des Vereins gibt es oft Unsicherheiten. Dabei kann der Verein hier frei wählen. Eine tatsächliche Tätigkeit am Vereinssitz ist bezüglich des Registersitzes jedenfalls nicht erforderlich.

Der Vereinssitz

Eingetragene Vereine müssen in der Satzung ihren Sitz festlegen. Der Sitz kann frei gewählt werden. Üblicherweise gibt der Verein dabei nur die Gemeinde an. Dann ist ein Adresswechsel innerhalb der Gemeinde kein Sitzwechsel. Dabei gilt:

  • Der Sitz muss sich in Deutschland befinden und eindeutig einer Gemeinde zugeordnet sein.
  • Ein Verein kann nur einen satzungsmäßigen Sitz haben.

Nach § 24 BGB gilt als Sitz eines Vereins, „wenn nicht ein anderes bestimmt ist“, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Die Satzung kann also den Vereinssitz abweichend vom Verwaltungssitz bestimmen.

Dabei kann nach herrschender Rechtsauffassung auch ein fiktiver Satzungssitz festgelegt werden, an dem also keinerlei Vereinsaktivitäten stattfinden. Das darf aber nicht missbräuchlich geschehen. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn sich der Verein so dem Zugriff von Gläubigern oder der (gerichtlichen) Zustellung von Schriftstücken entziehen will.

Es gibt also keinerlei Notwendigkeit, dass der Verein an seinem Satzungssitz auch irgendeine Verwaltung hat. Der Verwaltungssitz muss gegenüber dem Vereinsregister nicht festgelegt oder gar in der Satzung bestimmt werden. Ein Verein kann auch mehrere Verwaltungssitze haben.

Nach dem Sitz des Vereins richtet sich die Zuständigkeit des Registergerichts. Auch der Gerichtsstand des Vereins richtet sich nach dem Sitz.

Unverzichtbar ist nur, dass der Verein postalisch über den eingetragenen Sitz erreichbar ist. Die Post muss dort aber nicht bearbeitet werden. Deswegen gibt es auch keine Bedenken gegen ein Postfach oder einen Nachsendeauftrag. In jedem Fall sichergestellt sein muss dabei, dass Schreiben des Registergerichts zustellbar sind.

Kann der Verein an seinem Satzungssitz keine zustellfähige Adresse nachweisen, muss er den Sitz ändern. Das geht nur per Satzungsänderung. Die wird erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

Der Satzungssitz gilt nach § 11 Abgabenordnung als auch steuerlicher Sitz. Das spielt aber regelmäßig keine Rolle, weil sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes nach dem Ort der Geschäftsleitung richtet.

Der Verein kann eine Betriebsstätte haben, die vom Sitz abweicht. Eine Rolle spielt das vor allem hinsichtlich der Gewerbesteuer, weil je nach Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, können unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze gelten. Damit das nicht missbräuchlich genutzt werden kann, erkennt das Finanzamt einen Unternehmenssitz nur dann als Betriebsstätte an, wenn von dort dauerhaft die geschäftsleitende Tätigkeit ausgeht. Betriebsstätten kann ein Verein auch mehrere haben.

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