Praxisfall & Verein ohne Vorstand II

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Kaum eine rechtliche Frage stellt sich in Vereinen öfter als die nach den Folgen eines fehlenden oder nicht vollständig besetzten Vorstands. Nur im Sonderfall ist das Problem akut. Mittelfristig besteht aber Handlungsbedarf.

Verein ohne Vorstand

Generell gilt: Fehlen im Vorstand satzungsmäßig vorgesehene Mitglieder, müssen sie zeitnah bestellt (neu gewählt) werden. Der verbleibende Vorstand muss also zeitnah eine Mitgliederversammlung einberufen und Neuwahlen auf die Tagesordnung setzen. Das ergibt sich allein schon aus der Satzung.

Hinweis   Eine kommissarische Besetzung (Selbstergänzung) des Vorstands ist nur zulässig, wenn die Satzung das vorsieht.

Was in diesem Fall „zeitnah“ heißt, ergibt sich aus der Ladungsfrist und dem sonstigen zeitlichen Aufwand für die Einberufung. In der Regel werden das einige Wochen oder wenige Monate sein. Unmittelbare Sanktionen gibt es für die verbleibenden Vorstandsmitglieder nicht (insbesondere nicht durch das Vereinsregister). Der Vorstand macht sich aber grundsätzlich haftbar, wenn dem Verein durch eine schuldhaft verzögerte Einberufung ein Schaden entsteht. Meist wird das aber nicht der Fall sein.

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