Praxisfall & Sponsoring

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Der BFH hat kürzlich die in Sponsoringverträgen enthaltenen einzelnen Leistungskomponenten steuerlich eingeordnet. Wir nehmen das zum Anlass, diese Rechtsprechung mit der Gesetzeslage und der Auffassung der Finanzverwaltung abzugleichen.

Quelle   BFH, Urteil 23.03.2023 [Aktenzeichen III R 5/22].

Besteuerung von Sponsoring: So bewegen Sie sich in der Grauzone zwischen BMF und Gesetzeslage rechtssicher

Sponsoringverträge so der BFH enthalten regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung). Dabei sind die einzelnen Leistungspflichten oft derart miteinander verknüpft, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Einzelne Komponenten wie Trikotwerbung, Bandenwerbung, Überlassung des Vereinslogos und Zurverfügungstellung von Flächen, auf denen sich die Unternehmen präsentieren, können deswegen regelmäßig steuerlich nicht getrennt behandelt werden.

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