Praxisfall & Karnevalsveranstaltungen

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Die Karnevalsaison ist bereits im Gange, die Hochphase steht kurz bevor das wirft bei betroffenen Vereinen die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Karnevalsveranstaltungen auf. Lernen Sie den Stand der Dinge kennen, der sich aus Stellungnahmen der Finanzverwaltung und aktueller Rechtsprechung ergibt.

Karneval ist nur als Brauchtumspflege begünstigt

Karneval (Fastnacht, Fasching) ist als Sonderfall des Zwecks Brauchtumspflege in § 52 Abs. 23 AO eigens genannt. Er fällt unter die sogenannten privilegierten Freizeitzwecke. Das hat nur zur Folge, dass ein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen ist (§ 10b Abs. 1 S. 8 EStG). Weitere Einschränkungen bzgl. der Gemeinnützigkeit und des Spendenabzugs bestehen aber nicht.

Auch wenn Karneval unter die Förderung des traditionellen Brauchtums fällt, sind für die Steuerbegünstigung keine lokalen oder regionalen karnevalistischen Traditionen erforderlich (OFD Frankfurt, Schreiben vom 07.08.1991, Az. S 0184 A 9 St II 12). Die Förderung des traditionellen Brauchtums ist auch dann gegeben, wenn ein Karnevalsverein Sitzungen in einem Ort durchführt, in dem es bislang noch keine karnevalistischen Traditionen gibt.

Damit Karnevalsveranstaltungen als Zweckbetrieb begünstigt sind, muss die Brauchtumspflege in dieser Form ausdrücklich Satzungszweck sein. Karnevalsveranstaltungen von Vereinen mit anderen Satzungszwecken sind nicht begünstigt. Insbesondere gilt das für Vereine mit kulturellen Zwecken. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz sind Kulturveranstaltungen nur dann ein Zweckbetrieb, wenn sie sich unmittelbar und ausschließlich auf den kulturellen Zweck beschränken. Karnevalsveranstaltung sind nur dann ein Zweckbetrieb, wenn der Vereinszweck in der Förderung des Karnevals liegt. Ansonsten sind sie eine gesellige Veranstaltung, deren Einnahmen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2010, Az. 6 K 1104/09).

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